Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
KStoffIndMeistPrV 2014§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffIndMeistPrV%202014/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffIndMeistPrV%202014/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und damit die Befähigung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffIndMeistPrV%202014/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ oder einer „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffIndMeistPrV%202014/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“.